Ablauf
Vor Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie ist der Besuch der Sprechstunde seitens des Patienten ab 01.04.2018 verpflichtend, wenn nicht bereits vorher eine ambulante oder stationäre psychotherapeutische Behandlung oder Sprechstunde bei einem anderen Psychotherapeuten stattgefunden hat. In der Sprechstunde wird abgeklärt, ob eine psychische Krankheit vorliegt, eine Psychotherapie notwendig ist und ob andere Unterstützungs- und Beratungsangebote zu empfehlen sind. Hierzu erfolgen eine orientierende diagnostische Abklärung und eine Behandlungsempfehlung.
Über eine Verhaltenstherapie wird aufgeklärt. Aus dem Besuch der Sprechstunde ergibt sich leider kein Anspruch auf einen Therapieplatz, auch wenn in der Sprechstunde akuter Bedarf festgestellt wird. Der Gesetzgeber hat die Sprechstunde als niedrigschwelliges Versorgungsangebot beschlossen, um PatientInnen einen schnelleren Zugang zu einer psychotherapeutischen Erstberatung zu verschaffen. Für mehr Infos: https://bptk.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/BPtK_Infomaterial/Praxisinfo_Psychotherapie_Richtlinie/20170702_praxisinfo_psychotherapie-richtlinie.pdf.
Für privat Versicherte, Beihilfeberechtigte sowie Selbstzahler ist der Besuch der Sprechstunde nicht nötig. Sie vereinbaren einen Termin für ein Erstgespräch, indem Sie bitte das Kontaktformular der Homepage nutzen oder auf den Anrufbeantworter der Festnetznummer sprechen.
Bei Verfügbarkeit eines Therapieplatzes werden anschließend zwei bis vier probatorische Sitzungen durchgeführt. Es wird eine ausführlichere diagnostische Abklärung stattfinden und geprüft, ob eine ausreichende Therapiemotivation besteht. Weiterhin soll der Psychotherapeut den Patient in dieser Zeit über die geplanten psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen informieren und ihm erläutern, wie seine psychischen Probleme damit bearbeitet werden können. Zudem können Sie als Patient und auch ich als Therapeutin in dieser Phase prüfen, ob wir gut zusammen arbeiten können.
Wenn wir uns für eine Psychotherapie entscheiden, wird ein Antrag an die Krankenkasse bzw. den Kostenträger gestellt. Dazu prüft auch Ihr behandelnder Arzt, ob die Erkrankung körperlich bedingt ist und ob medizinische Gründe gegen eine Therapie sprechen. Dokumentiert wird es von Ihrem Arzt in einem sog. Konsiliarbericht.
Bei Gesetzlich Krankenversicherten kann je nach Problemlage eine Kurzzeittherapie (24 Stunden, die in zwei Abschnitte mit je 12 Stunden aufgeteilt ist) oder eine Langzeittherapie (60 Sitzungen) beantragt werden. Bei Bedarf können weitere 20 Sitzungen beantragt werden. Damit ergibt sich eine Höchstgrenze von 80 Sitzungen.
Bei Privat Krankenversicherten wird in der Regel eine Langzeittherapie mit 40 Sitzungen beantragt. Im nächsten Schritt kann ein Antrag für weitere 15 Sitzungen gestellt werden. In Ausnahmefällen werden nochmals 20 Sitzungen bewilligt, so dass eine Höchstgrenze von 80 Sitzungen erreicht ist.
Die Therapiedauer hängt von der Schwere und Dauer der psychischen Erkrankung und vom jeweiligen Therapieziel und Therapieverlauf ab. In der Regel, entscheiden Patient und Therapeut gemeinsam, wenn die Therapie beendet wird. Wenn die Therapieziele erreicht sind, wird die Therapie beendet. Auch wenn die Therapieziele noch nicht erreicht sind, aber die genehmigten Therapiesitzungen aufgebraucht sind, endet die Psychotherapie.